AGB
Firmensitz: (Postadresse) |
6022 Innsbruck, Reichenauerstraße 67 |
Firmenstatus: | Einzelunternehmen |
Tanzstudio: | Volkshaus Reichenau – Festsaal –6022 Innsbruck, Radetzkystraße 47 |
Filialbetriebe: | Bedarfsweise in ganz Tirol und Osttirol |
Inhaber: | Ing. Hubert Vallazza |
UID-Nummer: | ATU-31665702 |
BIC: | OPSKATWW |
IBAN: | AT72 6000 0000 0960 3989 |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Firmensitz: 6022 Innsbruck, Reichenauerstraße 67
Tanzstudio: Volkshaus Reichenau – Festsaal –6022 Innsbruck, Radetzkystraße 47
Filialbetriebe: Bedarfsweise in ganz Tirol
Inhaber: Ing. Hubert Vallazza
1. Allgemeines
Das Tanzschul- und Tanzsportzentrum VALLAZZA (TZV) bietet im Rahmen seines Betriebsspektrums für alle Tanz-Interessierten nachstehendende Aktivitäten:
- Unterrichtsbetrieb in Einzel- und Gruppeneinheiten
- Trainingsbetrieb in Einzel- und Gruppeneinheiten
- Übungsbetrieb in Parties,
- Gruppentrainings,
- Intensiv-Workshops und freien Übungseinheiten (beschränkt auf Mitglieder eines TZV-Tanzkreises)
- Sonderveranstaltungen (anlassbezogene Sonderparties, TZV-Ball, Kinderfeste etc.)
- Tanzsportveranstaltungen (interne Ranglistenturniere, offizielle Meisterschafts- und Bewertungsturniere der einzelnen Tanzsport- und Fachverbände wie ÖTSV, ÖRRV, VTÖ, IDO etc.)
- Sonstige Freizeitaktivitäten (TZV-Schitag, TZV-Wandertag, Ausflugs- und Schlachtenbummlerfahrten)
TZV-Leistungsangebot
2. TZV- Leistungsangebot
Dieses umfaßt im Wesentlichen:
- Unverbindliche Beratung des (der) Interessenten(in) hinsichtlich Kursauswahl, Eignung, Leistungslevel etc.
- Unverbindliche Information über Kurs-, Unterrichts-, Veranstaltungs- und Übungsangebote, Kursinhalte, Kurs-, Unterrichts- und Veranstaltungskosten, Kurs-, Unterrichts-, Veranstaltungs- und Übungstermine und -zeiten
- Unentgeltliche Hilfestellung bei allen, im Rahmen des besuchten Kurs-, Unterrichts- und Übungsveranstaltungen auftretenden Probleme im Zusammenhang mit dem jeweiligen organisatorischen und inhaltlichen Ablauf.
Ausgenommen hiervon sind gesondert angebotene oder auf Betreiben des(r) Kunden(in) vereinbarte Einzel- oder Gruppenunterrichts- bzw. –übungseinheiten.
Sonderleistungen für Mitglieder eines TZV-Tanzkreises gemäß nachstehender Auflistung.
3. Beginn des Geschäftsverhältnisses
Mit der Entrichtung der Einschreibgebühr erwirbt der (die) Interessent(in) den Anspruch auf die Teilnahme an den o.a. Kurs-, Unterrichts-, Veranstaltungs- und Übungsangeboten auf Basis der jeweils geltenden Bedingungen.
Dieser Anspruch wird auch begründet, wenn der Erstkontakt im TZV ohne Entrichtung einer Einschreibgebühr im Rahmen von Werbeaktionen und gesonderten Vereinbarungen mit der Unternehmensleitung oder durch diese authorisierte Mitarbeiter erfolgt.
4. An- und Abmeldung
Die Anmeldung zu einer, im o.a. TZV-Angebot enthaltenen Veranstaltung ist ausnahmslos erst dann verbindlich, wenn hierfür zumindest eine Anzahlung auf den vorher bekanntgegebenen Gesamtbeitrag in der jeweils festgelegten Höhe nachweislich entrichtet wurde.
Die Anmeldung kann grundsätzlich erfolgen:
- Persönlich
- Per Telefon
- Per Fax
- Per E-Mail
- Per SMS
Abmeldung: Die Abmeldung von einer, im o.a. TZV-Angebot enthaltenen Veranstaltung gegen Rückerstattung bereits bezahlter Anzahlungen oder Gesamtbeiträge ist ausnahmslos nur bei nachweislichem Einlangen bis spätestens zwei Wochen vor dem angekündigten Kursbeginn möglich.
Bei späterer Abmeldung ist eine Rückerstattung nicht möglich. In diesem Fall wird seitens des Kunden der Ausstellung einer an Dritte übertragbaren Gutschrift abzüglich der jeweils angegebenen Einschreibgebühr ausdrücklich zugestimmt.
Die Abmeldung von TZV-Tanzkreisen ist jeweils zum Monatsletzten des vorangegangenen Monats möglich.
5. Zahlungsmodalitäten
Kurs-, Platzreservierung:
Platzgarantien zu einer, o.a. TZV-Angebot enthaltenen Veranstaltung werden ausnahmslos erst dann begründet, wenn hierfür zumindest eine Anzahlung auf den vorher bekanntgegebenen Gesamtbeitrag in der jeweils festgelegten Höhe nachweislich entrichtet wurde.
Kursbeitrag:
Der Beitrag zu Kurs-, Übungs- und Sonderveranstaltungen, sowie Einzel- bzw. Gruppenunterrricht ist grundsätzlich spätestens am 1. Abend in voller Höhe zu bezahlen.
Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen, die ausdrücklich als Gratisveranstaltungen angeboten werden.
Für Kursangebote, deren 1. Abend ausdrücklich als „Schnupperabend“ angeboten wird, ist der Beitrag spätestens am 2. Kurstag in voller Höhe zu bezahlen.
Sofern im Einzelfall eine Teilzahlungsvereinbarung mit der Unternehmensleitung oder einem durch diese authorisierten Mitarbeiter getroffen wurde, anerkennt der(die) Kunde(in) einen Aufschlag von € 3,-- pro Rate.
Offene Kursbeiträge sind Forderungen des TZV an den (die) Kunden(in), die keiner Verjährung unterliegen.
Der (die) Kunde(in) anerkennt ausdrücklich, dass offene Kursbeiträge unabhängig vom Zeitpunkt der Anforderung durch das TZV unter Ausschluss von Verjährungsfristen im Nachhinein eingefordert werden können. Dies gilt insbesondere auch für Verrechnungsschecks, deren Einlösefrist abgelaufen
ist.
6. Rückerstattungen
Grundsätzlich erfolgt für entrichtete Einschreibgebühren, Anzahlungs- und Reservierungsbeträge zu Kurs- und Einzelunterrichtshonoraren und dgl. bei Nichtinanspruchnahme keine Barrückerstattung. Sofern die Nichtinanspruchnahme der angebotenen oder vereinbarten Leistungen aus triftigen Gründen erfolgt ist, kann das TZV einem Ausgleich in Form von Gutschriften oder übertragbaren Gutscheinen zustimmen. Die Entscheidung über die Form der Kulanzregelung obliegt in jedem Fall dem TZV.
Rückerstattungen von Eintrittsgebühren oder Teilrückerstattung derselben zu Übungsabenden aus Gründen, die nicht im Verschulden des TZV liegen, sind grundsätzlich nicht möglich.
Mit der Teilnahme an Übungsabenden und Kursangeboten mit Einzelanmeldung nehmen KundInnen ausdrücklich zustimmend zur Kenntnis, dass seitens des TZV keine Verpflichtung zur Beistellung von PartnerInnen besteht. Daher ist ein Kurabbruch gegen Rückerstattung der bezahlten Eintrittsgelder oder Kursgebühren aufgrund des Nichtzustandekommens eines ausgeglichenen Verhältnisses zwischen Damen und Herren nicht möglich.
Die Rückerstattung von zuviel bezahlten Beiträgen zu TZV-Tanzkreisen wird im Falle der ordnungsgemäßen Abmeldung nach Abzug allfälliger Gegenforderungen binnen einem Monat nach Aufforderung unbar auf das jeweils angegebenen Bankkonto veranlasst.
Nicht anerkannt werden allfällige Reisespesen für - bedingt durch Kursabsagen wegen zu geringer TeilnehmerInnenanzahl oder Kursausfälle wegen unvorhergesehener Ereignisse wie Erkrankung von KursleiterInnen etc. - erfolglose An- und Rückreisenreisen zum bzw. vom Kursort .
7. Kursstorno - Kursüberleitung
Das TZV behält sich das Recht vor, Kursangebote und sonstige angekündigte Veranstaltungen bei zu geringer TeilnehmerInnenanzahl zu verschieben oder abzusagen. Im Falle der Verschiebung räumen bereits angemeldete KundInnen dem TZV ausdrücklich eine Erfüllungsfrist von längstens vier Wochen ein. Sollte nach dieser Erfüllungsfrist eine Kursdurchführung noch immer nicht möglich sein, haben bereits angemeldete KundInnen die Möglichkeit:gegen Erhalt einer Gutschrift bis zum Zustandekommen eines gleichwertigen Kurses zu wartenden bereits bezahlten Kursbetrag für einen anderen Kurs aus dem TZV-Angebot gegen einen jeweils festzulegenden Wahlbonus zu verwendende Rücküberweisung des bereits bezahlten Kursbeitrag zu verlangen. Rückzahlungen erfolgen ausschließlich nach Bekanntgabe der Bankverbindung und Kundendresse unbar per Bankanweisung. Eine Barauszahlung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit ausdrücklicher Zustimmung der TZV-Leitung möglich.
Bei Unterschreitung der Mindestteilnehmeranzahl von 6 Paaren behält sich die TZV-Leitung vor, die verbleibenden TeilnehmerInnen auf einen zeitlich und räumlich gleichwertigen Kurs zu verlegen. Sollte am ursprünglich durch den überzulleitenden Kursabend ein neuer Kurs angesetzt werden, wird als Äquivalent die ersatzweise Gratisteilnahme der überzuleitenden TeilnehmerInnen zugesichert. Dies stellt eine Leistung aus dem Kundenservicetitel "Gratisersatzabend nach Wahl für nicht konsumierbare Unterrichtsstunden in einem gleichwertigen Kurs" dar.
Sollte die Neuaufnahme in einem nachfolgenden Kurs am selben Tag nicht möglich sein, wird die spätere Konsumation der nicht besuchten Kursabende binnen zwei Jahren freigestellt. Eine Barablösung nicht konsumierter Abende ist grundsätzlich nicht möglich.
8. Nutzungs- und Trainingsbedingungen
Alle Einrichtungen sind mit entsprechender Sorgfalt zu behandeln. Freie Trainingseinheiten sind vorher bei der Betriebsleitung anzumelden.
Zur Erhaltung einer positiven Außenwirkung ist der Saal unbedingt sauber und frei zu halten. Das Deponieren von Kleidung bei Kleiderwechsel ist daher ausnahmslos in den Umkleiden gestattet.
Getränke und Sporternährung ist nur im unbedingt notwendigen Ausmaß im Saal gestattet.
Auftretende Mängel an Einrichtungen sind sofort der Betriebsleitung zu melden (0664/2043840).
Bei Unterricht im Nebensaal ist bei Trainingseinheiten im genutzten Saalteil die Lautstärke für einen störungsfreien Kursbetriebes zu vermindern.Nach Traningsende sind alle Lichtquellen des Trainingssaales bis auf die Wandleuchten abzuschalten.
Trainingsende ist jeweils spätestens um 22:30 Uhr.
Der Saal mit allen Nebeneingängen ist nach Trainingsende zu verschließen.
Der Aufenthalt innerhalb der Tanzschulräumlichkeiten ist außerhalb der jeweils gebuchten Kurszeiten nur Mitgliedern eines TZV-Tanzkreises, die den Monatsbeitrag für das jeweilige Monat ordnungsgemäß entrichtet haben, gestattet. Die Mitnahme von Personen, die nicht einem TZV-Tanzkreis angehören ist ausnahmslos nur nach vorheriger Einholung der Zustimmung der Betriebsleitung gestattet.
Die Erteilung von Tanzunterricht und Trainingstätigkeiten ist sowohl während freier als auch geführter Übungseinheiten und Kursen ausdrücklich den autorisierten MitarbeiterInnen des TZV vorbehalten.
Bei Verstoß gegen die geltenden Regelungen, sowie bei Missbrauch oder Weitergabe von ausgehändigten Schlüsseln werden diese sofort abgenommen.
Übermäßige Verschmutzung führt zu Entzug von Schlüsseln und Beschränkung der Trainingszeiten.
9. Gerichtsstand
Für alle sich aus den Geschäftsaktivitäten ergebenden Rechtsverfahren gilt als Gerichtsstand Innsbruck.